Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein zur Förderung der Jugendhilfe trägt den Namen „Jugend im Mittelpunkt – JiM e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hergatz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Jugendhilfe im Landkreis Lindau, insbesondere die Förderung von Projekten und Vorhaben, welche die Jugendhilfe im Landkreis Lindau sichern.
2. Der Verein steht insbesondere Jugendlichen beratend zur Seite und vertritt ihr Anliegen in der Öffentlichkeit.
3. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann sich der Verein auch anderen Organisationen, Gruppen und Einrichtungen anschließen oder sich dieser bedienen.
4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Träger von Diensten, Einrichtungen und Zweckbetrieben werden. Er kann hierfür hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, welche auch im Vorstand tätig sein dürfen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
5. Die Inhaber Von Vereinsämtern können für den Verein nicht nur auf ehrenamtlicher Basis tätig sein, sondern können auch Projekte für den Verein durchführen und dafür eine angemessene Bezahlung erhalten.
6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3 (1) (2) gegebenen Rahmens erfolgen.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die sich bereit erklärt Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder, bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Schriftform ist erforderlich.
5. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliedversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird und der in der Regel per Einzugsermächtigung erfolgt.
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für aktive und fördernde Mitglieder sowie für juristische Personen gesondert festgesetzt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung beschließen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen. Die Aufgaben sind insbesondere die:
· Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins.
· Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
· Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

2. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten.
3. Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder mit Angaben der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind, sind beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
6. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
· Dem/der Vorsitzenden
· Dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
· Dem/der Kassierer/in
· Dem/der Schriftführer/in
· und bis zu sechs Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus und/oder ist ein Vorstandsmitglied für längere Zeit verhindert, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung maximal zwei Ersatzleute zu bestellen.

3. Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf, jedoch mindestens zwei mal pro Jahr, von einem/einer der Vorsitzenden einberufen und auch geleitet. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt unter der Einhaltung einer Mindestfrist von drei Tagen, ohne Einhaltung einer besonderen Form. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen kann die Beschlussfassung schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
4. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
5. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innen- und Außenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt ist.

§9 Der Beirat

Persönlichkeiten, die Kenntnis, Fähigkeiten und Ressourcen auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins besitzen und bereit sind, zur Unterstützung seiner Bestrebungen ihren Rat zur Verfügung zu stellen, können vom Vorstand zur Vorstandsitzung und zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Landratsamt Lindau (B) , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Bereiches der Jugendhilfe zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung des Vereins JiM e.V. wurde am 04.03.2004 in Lindau einstimmig beschlossen.


Lindau, den 04.03.2004