Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein zur Förderung der Jugendhilfe trägt den Namen „Jugend
im Mittelpunkt – JiM e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hergatz und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung der Jugendhilfe im Landkreis
Lindau, insbesondere die Förderung von Projekten und Vorhaben,
welche die Jugendhilfe im Landkreis Lindau sichern.
2. Der Verein steht insbesondere Jugendlichen beratend zur Seite und
vertritt ihr Anliegen in der Öffentlichkeit.
3. Zur Erfüllung dieses Zwecks kann sich der Verein auch anderen
Organisationen, Gruppen und Einrichtungen anschließen oder sich
dieser bedienen.
4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Träger von
Diensten, Einrichtungen und Zweckbetrieben werden. Er kann hierfür
hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, welche auch im Vorstand
tätig sein dürfen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz
maßgebend.
5. Die Inhaber Von Vereinsämtern können für den Verein
nicht nur auf ehrenamtlicher Basis tätig sein, sondern können
auch Projekte für den Verein durchführen und dafür eine
angemessene Bezahlung erhalten.
6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3
(1) (2) gegebenen Rahmens erfolgen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die sich bereit
erklärt Vereinszwecke und –ziele aktiv und/oder materiell
zu unterstützen.
2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder,
bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Kalenderjahres mit
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
Schriftform ist erforderlich.
5. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann
es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand
hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliedversammlung
bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein
Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung
eines jährlichen
Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird und der
in der Regel per Einzugsermächtigung erfolgt.
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Der Beitrag kann für aktive und fördernde Mitglieder
sowie für juristische Personen gesondert festgesetzt werden. In
besonderen Fällen kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung
beschließen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen.
Die Aufgaben
sind insbesondere die:
·
Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins.
·
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
· Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre
·
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung
des Vereins.
2. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen ergeht durch den
Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung erfolgen und eine Frist
von mindestens zwei Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten.
3. Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder mit Angaben
der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind, sind beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied
eine Stimme
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von
Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der stimmberechtigten Mitglieder.
6. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
in der die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten
sind. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
· Dem/der Vorsitzenden
· Dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
· Dem/der Kassierer/in
·
Dem/der Schriftführer/in
· und bis zu sechs Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus und/oder
ist ein Vorstandsmitglied für längere Zeit verhindert, so
haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung maximal zwei Ersatzleute zu bestellen.
3. Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf,
jedoch mindestens zwei mal pro Jahr, von einem/einer der Vorsitzenden
einberufen und auch
geleitet. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt unter der Einhaltung
einer Mindestfrist von drei Tagen, ohne Einhaltung einer besonderen
Form. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden
Fällen kann die Beschlussfassung schriftlich oder fernmündlich
erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll
festzuhalten, das von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und von
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
4. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich
der Kassengeschäfte.
5. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht im Sinne des § 26
BGB aus dem ersten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Im Innen- und Außenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende
Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zu dessen
Vertretung berechtigt ist.
§9 Der Beirat
Persönlichkeiten, die Kenntnis, Fähigkeiten und Ressourcen
auf dem Tätigkeitsgebiet des Vereins besitzen und bereit sind,
zur Unterstützung seiner Bestrebungen ihren Rat zur Verfügung
zu stellen, können vom Vorstand zur Vorstandsitzung und zur Mitgliederversammlung
eingeladen werden.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an das Landratsamt
Lindau (B) , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke innerhalb des Bereiches der Jugendhilfe zu verwenden hat. Für
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens
ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung des Vereins JiM e.V. wurde am 04.03.2004 in Lindau einstimmig
beschlossen.
Lindau, den 04.03.2004
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